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   VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148   

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VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148 (https://dejure.org/2019,22431)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148 (https://dejure.org/2019,22431)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - Au 9 K 17.32148 (https://dejure.org/2019,22431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 Satz 1; EMRK Art. 3
    Inländische Fluchtalternative für von Beschneidung bedrohten Frauen in Nigeria

  • rewis.io

    Inländische Fluchtalternative für von Beschneidung bedrohten Frauen in Nigeria

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - a.a.O. - juris Rn. 22, 36).

    b) Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - a.a.O., juris Rn. 38).

    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013 a.a.O., juris Rn. 38).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris; OVG NW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 45).

    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U.v. 29.10.2002, a.a.O.; BayVGH, U.v. 8.3.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris; OVG NW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 45).

    Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U.v. 25.11.1997, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 13a B 10.30172

    Asylrecht Afghanistan; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Traumafolgestörung;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris; BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris; OVG NW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - juris Rn. 45).

    Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U.v. 29.10.2002, a.a.O.; BayVGH, U.v. 8.3.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Denn unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz der Ehe und Familie, insbesondere verfassungsrechtlich in Art. 6 des Grundgesetzes (GG) beimisst, ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr der Familienangehörigen auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 -BVerwGE 109, 305; BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197, juris).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 2013 U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - sowie B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - jeweils juris).
  • BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12

    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 2013 U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - sowie B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - jeweils juris).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 2013 U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - sowie B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - jeweils juris).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 2013 U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - sowie B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - jeweils juris).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 9 K 17.32148
    Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 2013 U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - sowie B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - 13 A 1201/12

    Begründung einer Gefahr bzgl. Geeignetheit jeder Form der Suizidalität i.R.d.

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

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